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Echter Dienstvertrag – freier Dienstvertrag – Werkvertrag
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Echter Dienstvertrag
Ein Dienstverhältnis entsteht, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet (§ 1151 Abs 1 ABGB).Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023014 -
Freier Dienstvertrag
Die Verpflichtung aus einem freien Dienstvertrag besteht darin, gattungsmäßig umschriebene Arbeiten, die vonseiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023016 -
Einzelne Berufsgruppen – Freier oder echter Dienstvertrag
An dieser Stelle finden Sie eine übersichtliche Darstellung, ob bei einer Tätigkeit ein echtes oder freies Dienstverhältnis vorliegt.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 725754 -
Werkvertrag
Unter einem Werkvertrag wird die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (§ 1151 ABGB) verstanden. Werkvertragsnehmer sind sowohl persönlich als auch wirtschaftlich unabhängig.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023024 -
SV-Zuordnungsgesetz (SV-ZG)
Seit 1. Juli 2017 ist das Sozialversicherung-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) in Kraft. Es regelt, dass bereits zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit verbindlich festgestellt wird, welcher Sozialversicherung der betreffende Unternehmer zuzuordnen ist.Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023027 -
Geringfügig Beschäftigte
Ein geringfügiges Dienstverhältnis liegt vor, wenn die Höhe des Entgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis einen jährlich neu definierten Grenzbetrag („Geringfügigkeitsgrenze“) nicht übersteigt.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1031063 -
Wechsel von Voll- auf Teilzeit
Bei Teilzeitarbeit sollte zumindest der Beginn der Teilzeitarbeit, das Stundenausmaß und die Lage der Teilzeitarbeit festgelegt werden.Herta Bauer - WEKA (red) - Maria Janosevic | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 999759