Echter Dienstvertrag – freier Dienstvertrag – Werkvertrag

  • Echter Dienstvertrag

    Ein Dienstverhältnis entsteht, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet (§ 1151 Abs 1 ABGB).
    Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023014
  • Freier Dienstvertrag

    Die Verpflichtung aus einem freien Dienstvertrag besteht darin, gattungsmäßig umschriebene Arbeiten, die vonseiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen.
    Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023016
  • Einzelne Berufsgruppen – Freier oder echter Dienstvertrag

    An dieser Stelle finden Sie eine übersichtliche Darstellung, ob bei einer Tätigkeit ein echtes oder freies Dienstverhältnis vorliegt.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 725754
  • Werkvertrag

    Unter einem Werkvertrag wird die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (§ 1151 ABGB) verstanden. Werkvertragsnehmer sind sowohl persönlich als auch wirtschaftlich unabhängig.
    Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023024
  • SV-Zuordnungsgesetz (SV-ZG)

    Seit 1. Juli 2017 ist das Sozialversicherung-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) in Kraft. Es regelt, dass bereits zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit verbindlich festgestellt wird, welcher Sozialversicherung der betreffende Unternehmer zuzuordnen ist.
    Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023027
  • Geringfügig Beschäftigte

    Ein geringfügiges Dienstverhältnis liegt vor, wenn die Höhe des Entgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis einen jährlich neu definierten Grenzbetrag („Geringfügigkeitsgrenze“) nicht übersteigt.
    Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1031063
  • Wechsel von Voll- auf Teilzeit

    Bei Teilzeitarbeit sollte zumindest der Beginn der Teilzeitarbeit, das Stundenausmaß und die Lage der Teilzeitarbeit festgelegt werden.
    Herta Bauer - WEKA (red) - Maria Janosevic | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 999759