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WEKA (aga) | News | 10.04.2018

Ab 01.07.2018: Die neuen Bestimmungen für die Entgeltfortzahlung für Arbeiter und Angestellte!

Mit 01.07.2018 haben Angestellte und Arbeiter bereits nach einjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf 8 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung.

Die einheitliche Entgeltfortzahlung für Arbeiter und Angestellte lässt sich somit folgendermaßen darstellen:

Dienstjahre

Anspruch bei Krankheit

Anspruch bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit

0.–1.

6 Wochen voll + 4 Wochen halb

8 Wochen

2.–15.

8 Wochen voll + 4 Wochen halb

8 Wochen

16.–25.

10 Wochen voll + 4 Wochen halb

10 Wochen

ab 26.

12 Wochen voll + 4 Wochen halb

10 Wochen

Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 8 Abs 1 AngG nicht ausgeschöpft ist, dh bei wiederholtem Krankenstand innerhalb eines Arbeitsjahres kommt es zu einer Zusammenrechnung der Anspruchszeiten. Erst mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht ein neuer Fortzahlungsanspruch.

Angestellte erhalten mit 01.07.2018 überdies einen eigenständigen Anspruch bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), dh der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht pro Anlassfall ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung.

Mit 01.07.2018 kann auch bei Angestellten durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht am Arbeitsjahr, sondern am Kalenderjahr orientiert.

Hinweis:

Die Neuregelung gilt für Dienstverhinderungen, die in jenem Arbeitsjahr eintreten, welches nach dem 30.06.2018 beginnt.