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Altersteilzeit – Beschäftigung einer Ersatzkraft bei Blockzeitmodellen
Wie kann sich der Arbeitgeber den 100 % Anspruch auf Altersteilzeitgeld sichern, wenn die Ersatzarbeitskraft aus dem Unternehmen ausscheidet.
Blockzeitvereinbarungen
Als Blockzeitvereinbarungen gelten Altersteilzeitmodelle, wenn
- Zeitguthaben und Zeitschulden nicht innerhalb von zwölf Monaten ausgeglichen werden, oder
- die Abweichungen mehr als 20 % der Normalarbeitszeit betragen.
Im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung besteht zB die Möglichkeit bei einer fünfjährigen Altersteilzeit zuerst 2,5 Jahre voll zu arbeiten und anschließend eine 2,5jährige Freizeitphase zu konsumieren.
Ersatzsatzarbeitskraft
Ab 01.01.2013 begründen Blockzeitvereinbarungen nur mehr dann einen 100 % Anspruch auf Altersteilzeitgeld, wenn der Arbeitgeber
- spätestens am Beginn der Freizeitphase
- eine zuvor arbeitslose Ersatzkraft, deren Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt (zB auch Teilzeitkraft, deren Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze liegen)
- nicht nur vorübergehend
beschäftigt. Alternativ kann auch ein zusätzlicher Lehrling ausgebildet werden.
Ausscheiden der Ersatzarbeitskraft aus dem Unternehmen
Im Falle des Ausscheidens der Ersatzarbeitskraft aus dem Unternehmen während der Altersteilzeit, kann eine bereits im Unternehmen beschäftigte Person als neue Ersatzarbeitskraft dem AMS gemeldet werden, wenn diese „neue, weitere“ (bis dahin arbeitslose) Ersatzarbeitskraft erst nach Beginn der Altersteilzeit eingestellt wurde (VwGH, 14.01.2013, 2011/08/0126). Im diesem Fall steht dem Arbeitgeber weiterhin das volle Altersteilzeitgeld zu.
Achtung:
Von der zusätzlichen Beschäftigung einer zuvor arbeitslosen Person kann jedoch nicht die Rede sein, wenn der Arbeitgeber als Bezieher des Altersteilzeitgeldes nach Beginn der Freizeitphase das Dienstverhältnis bereits zuvor beschäftigter Arbeitnehmer zunächst auflöst (oder eine Aussetzungsvereinbarung trifft) und einzelne dieser Arbeitnehmer später neuerlich beschäftigt bzw das ausgesetzte Dienstverhältnisse fortsetzt (VwGH 14.01.2013, 2011/08/0166).
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