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Anfechtung einer Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung unterliegt dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG. Sie ist dann nicht sozialwidrig, wenn dem Dienstnehmer die Annahme des Angebotes des Dienstgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar ist.
Änderungskündigung
Die aus wirtschaftlichen Gründen bedingte Kündigung eines Dienstnehmers mit dem gleichzeitigen Angebot auf Abschluss eines neuen Dienstvertrags zu geänderten Konditionen stellt eine Änderungskündigung dar. Auch Änderungskündigungen unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Voraussetzung für das Vorliegen des allgemeinen Kündigungsschutzes sowie die Möglichkeit einer Kündigungsanfechtung ist, dass es sich um einen betriebsratspflichtigen Betrieb, das ist jeder Betrieb mit dauernd mindestens fünf Arbeitnehmern, handelt. Ob tatsächlich ein Betriebsrat besteht oder nicht, ist gleichgültig.
Kündigungsanfechtung
Bei einer Anfechtung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob dem Dienstnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen. Für eine Änderungskündigung ist entscheidend, ob dem Dienstnehmer die Annahme des Angebots des Dienstgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar ist.
Zumutbarkeit des Angebots
Die Versetzung in eine andere Abteilung sowie eine Gehaltsreduktion von 10 % brutto bzw 7,76 % netto, beeinträchtigt die Interessen des betroffenen Dienstnehmers nicht wesentlich (vgl. OGH 9 ObA 8/03x, 9 ObA 244/98t, 8 ObA 12/07h). Auch die Verringerung des Urlaubsanspruchs auf das gesetzliche Ausmaß stellt keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung dar (OGH 9 ObA 297/93). In diesen beiden Fällen ist die Änderungskündigung nicht sozialwidrig, da dem Dienstnehmer die Annahme des Angebotes des Dienstgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar ist (OGH 8 ObA 23/10f).