Dokument-ID: 359870

WEKA (aga) | News | 14.02.2012

Beschimpfung des Vorgesetzten in einer Fremdsprache - Entlassung?

Kennen Sie gängige Schimpfworte auch in einer Fremdsprache? Diese Sprachkenntnis kann manchmal recht nützlich sein, wie ein aktuelles Judikat des ASG aufzeigt.

Aktuelles ASG-Urteil

Kürzlich wurde am ASG Wien folgender Fall behandelt: Ein Arbeitnehmer beschimpfte seine Vorgesetzte auf türkisch als „Hure“ und „Arschloch".

Auch wenn die Beschimpfung in einer Fremdsprache erfolgte, ist der Tatbestand der groben Ehrverletzung erfüllt und eine Entlassung gerechtfertigt. Dabei spielt es keine Rolle, dass ein zufällig anwesender Mitarbeiter, die Beleidigungen mangels türkischer Sprachkenntnis, nicht verstanden hat. Das ASG ist zur Erkenntnis gelangt, dass es ausreicht, dass die Vorgesetzte, die Beleidigungen bzw Schimpfworte des türkischen Arbeitnehmers verstanden hat (ASG Wien 34 Cga 23/11t, 12.09.2011).

Definition erhebliche Ehrverletzung

Erhebliche Ehrverletzung ist dann gegeben, wenn

  • eine Äußerung einerseits objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und andererseits
  • diese Wirkung im konkreten Fall auch gehabt hat.

Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen. Wesentliches Kriterium für die Beurteilung einer erheblichen Ehrverletzung ist, ob die Ehrenbeleidigung - nach der Art und Umständen - von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann.

Zu berücksichtigen ist auch immer die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie die Gelegenheit, bei der die Äußerung fiel. Eine Ehrverletzung als Entlassungsgrund ist auch anders zu beurteilen, wenn der ehrverletzenden Äußerung eine Provokation oder unangemessenes Verhalten des Dienstgebers vorangegangen ist. In einem solchen Fall kann auch eine erhebliche Ehrverletzung entschuldbar sein und damit den Charakter eines Entlassungstatbestandes verlieren.

Weitere interessante News zu diesem Thema: