Dokument-ID: 362561

WEKA (aga) | News | 23.02.2012

Das Ende der Blockzeitvereinbarungen bei Altersteilzeit kommt nun doch nicht!

Die ursprünglich geplante Abschaffung von Blockzeitvereinbarungen bei Altersteilzeit (Sparpaket 2012) kommt nun doch nicht. Das "Blocken" der Altersteilzeit ist künftig aber nur zulässig, wenn dafür eine Ersatzkraft eingestellt wird.

Es gibt zwei Formen der Altersteilzeitbeschäftigung

  • die kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung (Bandbreitenmodell) und
  • Blockzeitvereinbarungen.

Kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung

Als „kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung“ gelten Altersteilzeitmodelle, wenn

  • Zeitguthaben und Zeitschulden innerhalb von zwölf Monaten ausgeglichen werden, oder
  • die Abweichungen nicht mehr als 20 % der Normalarbeitszeit betragen und diese im Rahmen der Vereinbarung ausgeglichen werden.

Bei der „kontinuierlichen Arbeitszeitverkürzung“ wird die Arbeitszeit für die gesamte Dauer der Altersteilzeit verringert, nämlich zwischen 40 % und 60 % der Normalarbeitszeit. So besteht zB die Möglichkeit eine auf 20 Wochenstunden reduzierte Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage zu je vier Stunden auf die gesamte Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung zu verteilen.

Das „Ausgleiten“ aus dem Arbeitsprozess in Form einer kontinuierlichen Verringerung der Arbeitszeit ermöglicht älteren Arbeitnehmern einen längeren Verbleib im Erwerbsleben. Für Personen, für die aufgrund der bisher geltenden pensionsrechtlichen und arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen Altersteilzeit nur für eine kürzere Dauer vereinbart wurde, soll eine Verlängerung zu den – abgesehen von der Dauer – alten Bedingungen ermöglicht werden, um das Ziel eines späteren Pensionsantrittes erreichen zu können.

Die Möglichkeit, bis zum gesetzlichen Pensionsalter (Frauen 60 Jahre, Männer 65 Jahre) Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, soll einen Beitrag zur Anhebung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters leisten.

Blockzeitvereinbarungen

Als Blockzeitvereinbarungen gelten Altersteilzeitmodelle, wenn

  • Zeitguthaben und Zeitschulden nicht innerhalb von zwölf Monaten ausgeglichen werden, oder
  • die Abweichungen mehr als 20 % der Normalarbeitszeit betragen.

Im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung besteht zB die Möglichkeit bei einer fünfjährigen Altersteilzeit zuerst 2,5 Jahre voll zu arbeiten und anschließend eine 2,5jährige Freizeitphase zu konsumieren.

Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war vorgesehen, dass ab 1.1.2013 Arbeitnehmer bei Blockzeitvereinbarungen keinen Anspruch auf Altersteilzeitgeld mehr haben. Nun werden aber Blockzeitvereinbarungen bei Altersteilzeit weiterhin möglich sein, jedoch nur dann, wenn dafür eine Ersatzkraft eingestellt wird.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Interessante Beiträge zu diesem Thema

  • Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Altersteilzeit
  • Mindestalter und Mindestdauer der Beschäftigung
  • Bezahlung der SV-Beiträge in voller Höhe durch den Dienstgeber