Dokument-ID: 1012472

WEKA (aga) | News | 09.11.2018

Datenschutz: Aktuelle Entscheidung zur Datenspeicherung von Bewerberdaten

Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie lange Sie Daten von Bewerbern speichern dürfen bzw müssen, die nicht eingestellt wurden.

Daten dürfen nur solange gespeichert werden, als dies erforderlich ist (Art 5 Abs 1 lit e DSGVO). Wird ein Bewerber abgelehnt, so erscheint eine 6-monatige Aufbewahrung als sinnvoll, da Ansprüche gem § 29 GlBG binnen 6 Monaten ab Ablehnung gerichtlich geltend zu machen sind. Um einen potenziellen Klageweg einzuberechnen, ist auch eine 7-monatige Aufbewahrungsfrist ab Bewerbungseingang angemessen und nicht unverhältnismäßig lange (DSB-D123.085/0003-DSB/2018; 27.08.2018).