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Die Neuerungen durch das AbgÄndG 2014 für die Personalverrechnung
Mit 1.3.2014 ist das AbgÄndG 2014 in Kraft getreten. Dieses brachte Neuerungen zB im Bereich der lohnsteuerlichen Behandlung von freiwilligen Abfertigungen und Kündigungsentschädigungen mit sich.
Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen
Viertelregelung
Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind mit 6 % (§ 67 Abs 1 EStG) zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen. Der begünstigte Steuersatz von 6 % ist aber höchstens auf den Betrag anzuwenden, der dem neunfachen der monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage entspricht (Wert 2014: EUR 40.770,00).
Zwölftelregelung
Über das Ausmaß der Viertelregelung (§ 67 Abs 6 Z1 EStG) hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von
Nachgewiesene |
bis zur Höhe von ... der lfd Bezüge |
|
Höchstbetrag begünstigte Besteuerung |
3 Jahre |
2/12 |
EUR |
27.180,00 |
5 Jahre |
3/12 |
EUR |
40.770,00 |
10 Jahre |
4/12 |
EUR |
54.360,00 |
15 Jahre |
6/12 |
EUR |
81.540,00 |
20 Jahre |
9/12 |
EUR |
122.310,00 |
25 Jahre |
12/12 |
EUR |
163.080,00 |
mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % zu versteuern. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2014: EUR 13.590,00) auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6 % zu versteuern (§ 67 Abs 6 Z2 EStG).
Was Sie sonst noch beachten müssen finden Sie im Beitrag: Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen
Kündigungsentschädigungen
Kündigungsentschädigung sind im Monat der tatsächlichen Auszahlung zu versteuern (§ 67 Abs 10 EStG). Nach Abzug der
- Arbeiterkammerumlage (§ 62 Abs 3 EStG)
- SV-Beiträge (§ 62 Abs 4 EStG)
- WF-Beitrag (§ 62 Abs 5 EStG)
bleibt ein Fünftel der verbleibenden Summe steuerfrei, jedoch nur bis zur 9-fachen Höchstbeitragsgrundlage (= max EUR 8.154,00 für 2014). Die verbleibende Summe ist im Monat des Zuflusses nach Tarif zu besteuern. Diese Regelung gilt für nach dem 28.02.2014 ausgezahlte Kündigungsentschädigungen.
Mehr dazu im Beitrag: Kündigungsentschädigung - Abgabenrechtliche Behandlung
Solidarabgabe
Die begünstigte Besteuerung von 6 % bei Sonderzahlungen steht bei höheren Bezügen nicht mehr voll zu. Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels (§ 67 Abs 1 EStG):
für die ersten |
EUR |
620,00 |
0 % |
für die nächsten |
EUR |
24.380,00 |
6 % |
für die nächsten |
EUR |
25.000,00 |
27 % |
für die nächste |
EUR |
33.333,00 |
35,75 % |
Bei diesen Steuersätzen nach § 67 Abs 1 EStG handelt es sich um feste Steuersätze.
Die ursprünglich bis 2016 befristete Regelung (Solidarabgabe) gilt ab sofort auch für spätere Veranlagungsjahre (AbgÄndG 2014).
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Weitere Fachinformationen zur Personalverrechnung finden Sie im aktuellen Praxishandbuch „Lohn- und Gehaltsverrechnung 2014". |