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WEKA (aga) | News | 03.03.2014

Die Neuerungen durch das AbgÄndG 2014 für die Personalverrechnung

Mit 1.3.2014 ist das AbgÄndG 2014 in Kraft getreten. Dieses brachte Neuerungen zB im Bereich der lohnsteuerlichen Behandlung von freiwilligen Abfertigungen und Kündigungsentschädigungen mit sich.

Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen

Viertelregelung

Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind mit 6 % (§ 67 Abs 1 EStG) zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen. Der begünstigte Steuersatz von 6 % ist aber höchstens auf den Betrag anzuwenden, der dem neunfachen der monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage entspricht (Wert 2014: EUR 40.770,00).

Zwölftelregelung

Über das Ausmaß der Viertelregelung (§ 67 Abs 6 Z1 EStG) hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von

Nachgewiesene
Dienstzeiten

bis zur Höhe von ... der lfd Bezüge
der letzten 12 Monate

 

Höchstbetrag begünstigte Besteuerung
(Werte 2014)

3 Jahre

2/12

EUR

27.180,00

5 Jahre

3/12

EUR

40.770,00

10 Jahre

4/12

EUR

54.360,00

15 Jahre

6/12

EUR

81.540,00

20 Jahre

9/12

EUR

122.310,00

25 Jahre

12/12

EUR

163.080,00

mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % zu versteuern. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2014: EUR 13.590,00) auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6 % zu versteuern (§ 67 Abs 6 Z2 EStG).

Was Sie sonst noch beachten müssen finden Sie im Beitrag: Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen

Kündigungsentschädigungen

Kündigungsentschädigung sind im Monat der tatsächlichen Auszahlung zu versteuern (§ 67 Abs 10 EStG). Nach Abzug der

  • Arbeiterkammerumlage (§ 62 Abs 3 EStG)
  • SV-Beiträge (§ 62 Abs 4 EStG)
  • WF-Beitrag (§ 62 Abs 5 EStG)

bleibt ein Fünftel der verbleibenden Summe steuerfrei, jedoch nur bis zur 9-fachen Höchstbeitragsgrundlage (= max EUR 8.154,00 für 2014). Die verbleibende Summe ist im Monat des Zuflusses nach Tarif zu besteuern. Diese Regelung gilt für nach dem 28.02.2014 ausgezahlte Kündigungsentschädigungen.

Mehr dazu im Beitrag: Kündigungsentschädigung - Abgabenrechtliche Behandlung

Solidarabgabe

Die begünstigte Besteuerung von 6 % bei Sonderzahlungen steht bei höheren Bezügen nicht mehr voll zu. Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels (§ 67 Abs 1 EStG):

für die ersten

EUR

620,00

0 %

für die nächsten

EUR

24.380,00

6 %

für die nächsten

EUR

25.000,00

27 %

für die nächste

EUR

33.333,00

35,75 %

Bei diesen Steuersätzen nach § 67 Abs 1 EStG handelt es sich um feste Steuersätze.

Die ursprünglich bis 2016 befristete Regelung (Solidarabgabe) gilt ab sofort auch für spätere Veranlagungsjahre (AbgÄndG 2014).

Lohnverrechnung

Weitere Fachinformationen zur Personalverrechnung finden Sie im aktuellen Praxishandbuch „Lohn- und Gehaltsverrechnung 2014".