Dokument-ID: 765019

WEKA (aga) | News | 14.07.2015

Einführung einer monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ab 1.1.2017

Beitragsnachweisung und Beitragsgrundlagennachweis haben mit 1.1.2017 ausgedient. Anstelle dessen hat der Dienstgeber monatliche Beitragsgrundlagen zu melden.

Die bisherige Beitragsnachweisung und der bisherige Beitragsgrundlagennachweis (SV-Teil des Lohnzettels) entfallen, da diese in einer monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zusammengefasst werden.

Da entgeltbezogene Änderungen in die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung einfließen, sind künftig keine Änderungsmeldungen zu

  • Beitragsgruppenumstufung bzw Beitragsgruppenänderung aufgrund des Alters,
  • BV-Beitragszahlungen und
  • Änderungen des Entgelts

mehr notwendig.

Vorschreibebetriebe

Das Vorschreibeverfahren wird mit der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nicht abgeschafft.

Für Vorschreibebetriebe entfallen die Meldungen

  • zum Service-Entgelt
  • zur Betrieblichen Vorsorge,
  • zum verminderten Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen,
  • die Sonderzahlungsmeldungen sowie die
  • Lohn- und Gehaltsänderungsmeldungen.

Nicht entgeltbezogene (Änderungs-)Meldungen

Nicht entgeltbezogene (Änderungs-)Meldungen fließen nicht in die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ein und sind daher weiterhin gesondert zu erstatten (zB Adress- und Namensänderungen der versicherten Person und des Dienstgebers sowie Abmeldungen).

Lehrlinge

Änderungsmeldungen zu Lehrlingsumstufungen, die untermonatig erfolgen (zB Beginn des nächsten Lehrjahres) müssen weiterhin erstattet werden.

Wechsel Voll- auf Teilversicherung

Änderungsmeldungen bei Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung und umgekehrt sind weiterhin erforderlich.

Übermittlung und Berichtigung der Daten

Die monatlichen Beitragsgrundlagen sind elektronisch bis zum 15. des Folgemonats zu übermitteln. Werden die aktuellen Beitragsgrundlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig übermittelt, so kann der Krankenversicherungsträger – bis zur vollständigen Übermittlung – die Beitragsgrundlagen des Vormonats für die Beitragsberechnung heranziehen.

Berichtigungen der gemeldeten Beitragsgrundlagenmeldungen können innerhalb von sechs Monaten sanktionslos vorgenommen werden. Ist allerdings eine konkrete Beurteilung des Sachverhaltes erst in einem späteren Beitragszeitraum möglich (zB bei einem Sachbezug), so ist die Berichtigungsmeldung bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu erstatten.