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Entzug des privat genutzten Firmenwagens - Steht dem Dienstnehmer eine finanzielle Entschädigung zu?
Hat ein Dienstnehmer Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, wenn ihm der Firmenwagen entzogen wird, den er auch privat nutzen konnte?
Wird einem Angestellten der Firmenwagen entzogen, den er auch privat nutzen konnte, dann hat er grundsätzlich Anspruch auf eine entsprechende geldwerte Leistung. Für das Ausmaß eines solchen Ersatzes ist der Vorteil als Maßstab heranzuziehen, den der Dienstnehmer grundsätzlich durch den Sachbezug hatte. Das amtliche Kilometergeld ist dafür eine brauchbare Orientierungs- und Berechnungshilfe. Grundsätzlich gilt aber, dass die Höhe des Sachbezugs mit seinem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen ist. Bei einem erheblichen Auseinanderfallen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert kann daher auf diese Berechnungshilfe nicht zurückgegriffen werden, da es sonst zu einer ungebührlichen Schmälerung der gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers kommt. Für diese Fälle wurden sowohl in der Literatur als auch der Judikatur wiederholt die Wiederbeschaffungskosten als angemessene Abgeltung bezeichnet, wobei aber zugleich darauf verwiesen wurde, dass die Zugrundelegung des Wiederbeschaffungswerts im Einzelfall zu schwierigen Bewertungsproblemen führen kann.
Da der Geldersatz ein Äquivalent für den entzogenen Sachbezug darstellt, hängt die Höhe davon ab, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Anspruch auf diesen Sachbezug hatte. Dies lässt sich nur durch Auslegung der konkret getroffenen Vereinbarung im Einzelfall feststellen. Lässt sich aus dieser ein bestimmter Nutzungsumfang nicht ableiten, wird sich die Bewertung nach der betrieblichen Übung bzw nach der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich gelebten Übung zu orientieren haben. Diese kann nur aus der durchschnittlichen Privatnutzung abgeleitet werden. Das ist, sofern sich aus der Auslegung der Vereinbarung nichts anderes ergibt, auch für den Fall anzunehmen, dass die Privatnutzungsmöglichkeit für einen Dienstwagen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht beschränkt wurde.
Fehlt eine konkrete Vereinbarung über das Ausmaß der Privatnutzung, dann kann bei der Ermittlung des Geldwertes auch von einem Monatsdurchschnitt des letzten Jahres ausgegangen werden. (OGH 29.11.2016, 9 ObA 25/16s).
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