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Erkrankung während des Verbrauchs von Zeitguthaben
Ein Arbeitnehmer erkrankt während er Zeitausgleich in Anspruch nimmt. Dabei stellt sich die Frage, ob die Krankheit den Zeitausgleich unterbricht oder nicht.
Zeitausgleich ist eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Die Vereinbarung, dass Zeitguthaben erwirtschaftet werden können und durch Zeitausgleich abzubauen sind, führt daher letztlich nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit.
Der Zeitausgleich verfolgt durchaus ähnliche Zwecke wie der Urlaub, der Erholungszweck beim Zeitausgleich ist aber weniger von Bedeutung als beim Urlaub. Beim Zeitausgleich wird eine weitgehende Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit bezweckt.
Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich haben keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Erkrankungen in der Zeitausgleichsphase sind ohne rechtliche Relevanz. Arbeitnehmer können nämlich in diesem Zeitraum zwar faktisch krank sein, nicht aber arbeitsunfähig im Rechtssinne, weil keine Arbeitspflicht mehr besteht. Nicht die Erkrankung des Arbeitnehmers im Zeitausgleichszeitraum bewirkt den Entfall der Arbeitsleistung, sondern die mangelnde Verpflichtung zur Arbeitsleistung infolge Vorleistung von Arbeit durch den Arbeitnehmer.
Mit anderen Worten: Eine Krankheit unterbricht nicht den Zeitausgleich. Es ist freizeitmäßig nicht anders zu beurteilen, als wenn jemand ausgerechnet an seinem arbeitsfreien Samstag erkrankt. Auch ein derartiger Arbeitnehmer erhält dafür keinen anderen Wochentag frei (OGH, 29.5.2013, 9 ObA 11/13b).