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Andreas Gerhartl - WEKA (red) | News | 07.04.2020

Ermittlung der verrechenbaren Ausfallstunden im Rahmen der Corona-Kurzarbeit

Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie die im jeweiligen Abrechnungsmonat verrechenbaren Ausfallstunden ermittelt werden und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind.

Allgemeines

Die Kurzarbeitsbeihilfe kann nur für Arbeitnehmer, die wegen Kurzarbeit einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Verdienstausfall verbunden ist, geleistet werden. Die Ermittlung der verrechenbaren Ausfallstunden bezieht sich dabei auf die jeweils (vor Beginn der Kurzarbeit) gesetzlich oder durch KollV festgelegte bzw – bei Teilzeitbeschäftigten – vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit.

Beispiel:

Die Normalarbeitszeit eines Arbeitnehmers beträgt – ohne Kurzarbeit – bei 38 Wochenstunden (38 x 4,33 =) 164,54 Stunden im Monat. Werden in diesem Monat aufgrund von Kurzarbeit 82,27 Arbeitsstunden (also 50 %) erbracht, so fallen 82,27 Stunden aus und können somit verrechnet werden.

Altersteilzeit

Werden in die Kurzarbeit Arbeitnehmer einbezogen, für die ein laufendes Altersteilzeitgeld bezogen wird, beziehen sich die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden auf die im Rahmen des Altersteilzeitmodells bereits reduzierte Arbeitszeit. Der Lohnausgleich bleibt davon unberührt. Das tatsächliche Entgelt für die geleistete Arbeitszeit reduziert sich entsprechend den kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden. Kurzarbeitsbedingte Ausfallstunden von Ersatzarbeitsarbeitskräften haben keine Auswirkungen auf die Altersteilzeitmodelle.

Besonderheiten

Ausfalltage, die von Urlaubstagen unmittelbar umschlossen sind, können nicht anerkannt werden. So können etwa bei einer dreiwöchigen Betriebsschließung, bei der nach dem Plan des Unternehmens jeweils der Mittwoch ein Ausfalltag sein soll, die übrigen Tage aber Urlaubstage, die Mittwoche nicht als Ausfalltage anerkannt werden.

An Sonn- und Feiertagen, an denen im Betrieb normalerweise nicht gearbeitet wird, kann auch kein Ausfall wegen Kurzarbeit eintreten. Ist es dagegen üblich, dass im Betrieb auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird und durch die Kurzarbeit ein Arbeitszeitausfall eintritt, kann die Kurzarbeitsbeihilfe zuerkannt werden.

Für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer trotz Unterbleiben der Arbeitsleistung darüberhinausgehende Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder eine Ersatzleistung hat (zB Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigung), ist keine Beihilfe möglich. Unterstützungsleistungen nach § 32 Epidemiegesetz (Verdienstentgang) schließen die Kurzarbeitsbeihilfe ebenfalls aus.

Die Konsumation von Urlaub oder Zeitguthaben zählt als Erbringung von Arbeitsleistungen (und daher nicht als Ausfallzeit). Entfällt die Arbeitsleistung aufgrund eines Krankenstandes oder eines Umstandes iSd § 1155 Abs 3 ABGB, ist dagegen die Differenz zwischen der Normalarbeitszeit ohne Kurzarbeit und der Arbeitszeit, die vereinbarungsgemäß erbracht worden wäre, verrechenbar.

Berechnung

Die im jeweiligen Abrechnungsmonat verrechenbaren Ausfallstunden ergeben sich daher aus der Summe der ohne Kurzarbeit geltenden Normalarbeitszeitszeitstunden pro Abrechnungsmonat

  • abzüglich der im Arbeitsrechnungsmonat geleisteten Arbeitsstunden (inklusive der angefallenen Mehrleistungen, des konsumierten Urlaubs und des konsumierten Zeitguthabens),
  • während eines Krankenstands abzüglich der für diesen Zeitraum tatsächlich vorgesehenen Arbeitsstunden sowie
  • während Entgeltfortzahlungen gem § 1155 Abs 3 ABGB abzüglich der für diesen Zeitraum tatsächlich vorgesehenen Arbeitsstunden.

Die Entgeltfortzahlung gem § 1155 Abs 3 ABGB umfasst allgemeinen Geschäfts- und Betriebsschließungen in den Sperrgebieten bzw in ganz Österreich. Nicht davon betroffen sind aber Betretungsverbote bei einzelnen Unternehmen nach dem Epidemiegesetz.