Dokument-ID: 273874

WEKA (aga) | News | 09.06.2011

Essensmarken bei Entgeltfortzahlung für Urlaub und Krankheit

Steuerfreie Essensmarken in Höhe von EUR 4,40 pro Arbeitstag sind nicht in die Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall miteinzubeziehen. Ebenso nicht in in die Bemessungsgundlage der Abfertigung Alt (OGH 9 ObA 121/10z, 8. 2. 2011).

Essensbons oder Essensmarken des Arbeitgebers bleiben bis zu einem Wert von EUR 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons EUR 4,40 pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages jedenfalls ein steuerpflichtiger bzw SV-beitragspflichtiger Sachbezug vor.

Es muss sich aber immer um freiwillige Sachzuwendungen des Arbeitgebers handeln. Hat der Arbeitnehmer auf die Verabreichung von freien oder verbilligten Mahlzeiten einen Rechtsanspruch (zB aufgrund eines Kollektivvertrages), dann gehört dieser Sachbezug zu dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitslohn und ist als Sachbezug nach § 15 Abs 2 EStG zu versteuern.

Steuerfreie Essensmarken in Höhe von EUR 4,40 pro Arbeitstag sind jedoch nicht in die Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall miteinzubeziehen, ebenso nicht in in die Bemessungsgundlage der Abfertigung Alt (OGH 9 ObA 121/10z, 8. 2. 2011).

Der Anspruch auf Geldersatz für die in Zeiten des Urlaubs, Krankenstands und von Freizeit nicht iSd § 3 Abs 1 Z 17 EStG konsumierbaren Essensmarken stünde dann zu, wenn die vertragliche Beschränkung der Gewährung von Essensmarken auf Arbeitstage gegen zwingendes Recht, insbesondere gegen die Bestimmungen des § 6 UrlG und § 3 EFZG bzw § 8 AngG, verstößt.