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WEKA (aga) | News | 03.07.2019

GPLA-Prüfung: Fehlerhafter Abrechnung der Sonderzahlungen bei Veränderung der Arbeitszeit

Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie Sie Sonderzahlungen bei unterjähriger Veränderung des Arbeitszeitausmaßes richtig berechnen, um Lohndumping und hohe Strafzahlungen zu vermeiden.

Für die dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer liegt Lohndumping erst dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet; dh Prüfzeitraum ist das Kalenderjahr (vgl § 29 Abs 1 LSD-BG). Für die Beurteilung, ob Lohndumping vorliegt, kommt es stets nur auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn an. Dies gilt auch für Sonderzahlungen (dazu zählt auch das Jubiläumsgeld).

Hinweis: Lohndumping

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Werden in einem Dienstvertrag vereinbarte Prämien oder Bonuszahlungen verspätet oder nicht ausbezahlt, so liegt kein Lohndumping vor. Diese können aber auf eine allfällige Unterentlohnung im Lohnzahlungszeitraum angerechnet werden (vgl § 29 Abs 1 LSD-BG).

Bei unterjähriger Veränderung des Arbeitszeitausmaßes besteht bei fehlerhafter Abrechnung der Sonderzahlungen die Gefahr von Lohndumping; dh unbedingt die Berechnungsregeln in den einzelnen Kollektivverträgen – falls vorhanden – beachten!

Unterjährige Veränderung des Arbeitszeitausmaßes ist im Kollektivvertrag geregelt

ja

nein

Regel ist zwingend anzuwenden

 

Jahresmischberechnung oder Stichtagsberechnung

Mischberechnung (vgl OGH 8 ObS 12/16x)

Bei monatlich schwankenden laufenden Bezügen stehen die Sonderzahlungen meist in Höhe des laufenden Bezuges im Auszahlungsmonat zu (= Stichtagsberechnung) bzw auf Basis der durchschnittlichen Arbeitszeit im gesamten Kalenderjahr (= Jahresmischberechnung, Durchrechnungszeitraum; zB bei Wechsel von Voll- auf Teilzeit; vgl OGH 9 ObA 85/10f).

Sind im Kollektivvertrag auch Berechnungsregeln für Sonderzahlungen hinsichtlich eines schwankenden Teilzeitausmaßes vorhanden, so sind diese auch bei einem unterjährigen Wechsel von Voll- auf Teilzeit (bzw umgekehrt) anzuwenden (vgl OGH 9 ObA 85/10f).

Wird die Sonderzahlung zu gering berechnet, besteht die Gefahr von Lohndumping. Die Unterentlohnung kann jedoch durch Überzahlung oder Gewährung anderer Sonderzahlungen ausgeglichen werden.

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