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WEKA (aga) | News | 05.04.2018
Geplante Änderung ab 01.07.2018: Reduzierung des AlV-Beitrags für Niedrigverdiener
In der Regel beträgt der AlV-Beitrag 6 %. Gestaffelt nach der Höhe der Einkünfte leisten Niedrigverdiener keinen oder einen niederen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Mit 01.07.2018 sollen die Grenzbeträge nochmals angehoben werden.
Die Bezieher von niederen Einkommen (die nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz pflichtversichert sind) leisten einen niederen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.
Mit 01.01.2018 soll folgende Staffelung gelten:
Grenzwert bis |
Grenzwert ab |
Höhe |
Beitrags- |
bis EUR 1.381,00 |
bis EUR bis 1.648,00 |
beitragsfrei |
N25a |
EUR 1.381,01 bis EUR 1.506,00 |
EUR 1.648,01 bis EUR 1.798,00 |
1 % |
N25b |
EUR 1.506,01 bis EUR 1.696,00 |
EUR 1.798,01 bis EUR 1.948,00 |
2 % |
N25c |
ab EUR 1.696,01 |
ab EUR 1.948,01 |
3 % |
- |
Der vom Dienstgeber zu tragende Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ist weiterhin 3 % der Bemessungsgrundlage.
Hinweis: Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.