Dokument-ID: 560659

WEKA (aga) | News | 26.03.2013

Große Pendlerpauschale - Krankheitsbedingte Unzumutbarkeit der Öffi-Benutzung

Ist die Öffi-Benützung zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht zumutbar, dann wird die große Pendlerpauschale gewährt. Das Gesetz beschränkt die Unzumutbarkeit der Öffi-Benutzung aber nicht nur auf Fälle langer Wegzeit.

Begriff Unzumutbarkeit

Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht nur auf Fälle langer Wegzeit beschränkt, sondern es sind auch andere, individuell zu prüfende Umstände, die der Verwendung von Massenverkehrsmitteln entgegen stehen, zB wenn die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels im Hinblick auf die konkreten Arbeitszeiten (zB Nachtarbeit) mangels fahrplanmäßiger Fahrten überhaupt nicht möglich ist.

Neben einer langen Anfahrtszeit kann auch

  • eine körperliche Behinderung oder
  •  eine Krankheit

die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar machen. Als Beispiel wird in der Literatur eine dauernde starke Gehbehinderung genannt, die durch eine Bescheinigung nach § 29b StVO oder eine behinderungsbedingte Befreiung von der Kfz-Steuer, aber auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann.

Geschwächtes Immunsystem (hier: Leukämie)

Bei Leukämie-Patienten kommt es zu vermehrten Infektionen durch die Abwehrschwäche des Immunsystems. Die Infektionsgefahr ist daher bei regelmäßigem Kontakt mit einer Vielzahl von Menschen auf engem Raum in Massenverkehrsmitteln und Warteräumen gegenüber der Infektionsgefahr bei Verwendung eines eigenen PKW wesentlich höher.

Gerade bei einem längeren Aufenthalt in Bahn, Bus, Straßenbahn oder U-Bahn, wie hier bei Nutzung von Massenbeförderungsmitteln der Fall, ist das Infektionsrisiko evident. Dieses erhöhte Infektionsrisiko wird bei ansonsten gesunden Menschen als typisches Risiko der Verwendung von Massenverkehrsmitteln vom Gesetzgeber in Kauf genommen, da eine gelegentliche Ansteckung zum Leben in der Gesellschaft gehört und die Folgen eines sporadischen üblichen Infekts in aller Regel nicht gravierend sind.

Dies trifft allerdings nicht auf kranke Menschen mit einem gegenüber der Allgemeinheit deutlich erhöhtem Risiko, sich mit (weiteren) Erkrankungen anzustecken und damit einher gehend einer weiteren Schwächung ihres ohnehin schon reduzierten Immunsystems ausgesetzt zu sein, zu. Hier ist die Möglichkeit einer Ansteckung weitaus höher als bei ansonsten gesunden Menschen, auch die Folgen weiterer Erkrankungen können unter Umständen gravierender sein. In diesen (wenigen) Ausnahmefällen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Erkrankung unzumutbar.

Somit steht in diesem Fall die große Pendlerpauschale zu (UFS, RV/1375-W/12, 14.08.2012).