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Jahressechstel - Sechsteloptimierung durch Vorziehen von Prämien
Wie sind vorgezogene Leistungsprämien eines Halbjahres, die aber verteilt auf die ersten sechs Monate eines Jahres ausbezahlt werden, steuerlich zu behandeln?
Werden Leistungsprämien kumuliert im ersten Halbjahr, aber verteilt auf die ersten sechs Monate eines Jahres ausbezahlt, verlieren sie ihren Charakter als Sonderzahlungen dennoch nicht. Sie sind vielmehr nach § 67 Abs 10 EStG - aufgrund der verteilten Auszahlung - wie ein laufender Bezug zu versteuern, bleiben aber bei Berechnung des Jahressechstels außer Ansatz (BFG, RV/7100210/2014).
Werden beispielweise 13. und 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Gehalt ausbezahlt, sind sie aufgrund des Rechtstitels zwar weiterhin sonstige Bezüge, aber wegen der gewählten Auszahlungsmodalität gemeinsam mit den laufenden Bezügen gem § 67 Abs 10 EStG nach dem Tarif zu versteuern (VwGH, 91/14/0038). Die den laufenden Bezügen zugerechneten sonstigen Bezüge bleiben ihrer Art nach aber - auch bei Versteuerung wie laufende Bezüge - sonstige Bezüge und sind daher bei der Berechnung des Jahressechstels nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.1.1994, 90/14/0184).
Daraus ergibt sich, dass die jeweils im ersten Halbjahr fraktioniert ausbezahlten Prämien bei sämtlichen als Mitarbeiter angestellten Dienstnehmer (unabhängig von ihrer Gesellschafterstellung) nicht in die Berechnungsbasis für das Jahressechstel iSd § 67 Abs 2 EStG einzubeziehen sind.