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WEKA (aga) | News | 22.05.2012
Kein Anspruch auf die große Pendlerpauschale bei fehlenden Unterlagen
Der Anspruch auf eine Pendlerpauschale ist abhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und dem zeitlichen Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum.
Dem Arbeitnehmer steht eine Pendlerpauschale zu,
- wenn der Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst („kleine Pendlerpauschale“) oder
- die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt („große Pendlerpauschale“).
Weist ein Steuerpflichtiger nicht anhand entsprechender Unterlagen nach, dass ihm im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unzumutbar ist, steht ihm die große Pendlerpauschale nicht zu (UFS RV/0136-K/10, 19.04.2012).
Ausführliche Informationen zum Thema Pendlerpauschale finden Sie hier:
Pendlerpauschale