Dokument-ID: 979025

WEKA (aga) | News | 23.02.2018

Kündigung und Dienstfreistellung - Welches Entgelt gebührt dem Dienstnehmer?

Ein vom Arbeitgeber dienstfrei gestellter Arbeitnehmer hat nach § 1155 ABGB Anspruch auf das Entgelt, das ihm gebührt, wenn er seine Arbeit verrichtet hätte.

Ein dienstfrei gestellter Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf Überstundenentgelte, allfällige Zuschläge, die Überstundenpauschale, etc (vgl OGH 8 ObA 7/17p). Soweit Zeitguthaben durch Zeitausgleich unter Anrechnung auf die Normalarbeitszeit verbraucht wurden, liegen keine Überstunden vor. Unterliegen die anzurechnenden Überstunden starken Schwankungen, so ist bei der Berechnung des Entgelts ein Beobachtungszeitraum von einem Jahr und nicht von dreizehn Monaten heranzuziehen (vgl OGH 8 ObA 7/17p).