Dokument-ID: 270543

WEKA (aga) | News | 24.05.2011

Kündigungsschreiben im Urlaub

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird daher erst dann wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugestellt wurde.

Kann die Kündigung wegen etwa urlaubsbedingter Ortsabwesenheit nicht zugestellt werden, so wird sie - abgesehen von Fällen einer Zugangsfiktion wegen Zugangsvereitelung - nicht wirksam (OGH 9ObA73/10s vom 03.09.2010).

Beispiel

Ein Dienstnehmer konsumiert einen vom Dienstgeber genehmigten dreiwöchigen Urlaub im Ausland. Die Kündigungserklärung geht mit jenem Zeitpunkt zu, mit dem unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme der Erklärung zu rechnen ist. In diesem Fall kann von einer Zustellungsvereitelung wider Treu und Glauben durch den Dienstnehmer keine Rede sein. Der Zugang des Kündigungsschreibens ist daher nicht zu fingieren, sondern mit dem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem ihm das Schriftstück tatsächlich zugekommen ist. Erst mit dem Zugang (nach der Rückkehr aus dem Ausland) sind die Voraussetzungen für den Beginn der Kündigungsfrist gegeben.