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WEKA (aga) | News | 03.01.2018
Längere Kündigungsfristen für Teilzeitbeschäftigte
Mit 01.01.2018 wurden die Kündigungsbestimmungen für Teilzeitbeschäftigte geändert. Künftig ist die Wochenarbeitszeit bei Berechnung der Kündigungsfrist nicht mehr relevant.
Rechtslage bis 31.12.2017
Wurde das Dienstverhältnis eines teilzeitbeschäftigten Dienstnehmers gekündigt, so hingen bis zum 31.12.2017 die Kündigungsfristen vom Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit ab (§ 20 Abs 1 AngG). Betrug die wöchentliche Arbeitszeit weniger als ein Fünftel der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (zB bei einer 40 Stundenwoche weniger als acht Wochenstunden), so galt eine vierzehntägige Kündigungsfrist nach dem ABGB.
Wurde daher die folgenden Mindest-Monatsarbeitszeiten unterschritten, so kamen die Kündigungsfristen und Kündigungstermine des § 20 AngG nicht zur Anwendung:
Normalarbeitszeit |
|
Mindest-Monatsarbeitszeiten |
40,0 Stunden |
40,0 x 4,3: 5 |
34,40 Stunden |
38,5 Stunden |
38,5 x 4,3: 5 |
33,11 Stunden |
38,0 Stunden |
38,0 x 4,3: 5 |
32,68 Stunden |
Rechtslage ab 01.01.2018
Mit 01.01.2018 entfällt diese Einschränkung. Somit gelten auch für Teilzeitbeschäftigte die allgemeinen Kündigungstermine und -fristen des AngG unabhängig vom Ausmaß der Beschäftigung.