Dokument-ID: 1019194

WEKA (aga) | News | 05.03.2019

Lohnzettel Neu seit 01.01.2019

Mit 01.01.2019 wurde der Lohnzettel völlig neu gestaltet. Neu ist auch, wie der Lohnzettel elektronisch zu übermitteln ist.

Inhalt des Lohnzettels

Seit 01.01.2019 enthält der Lohnzettel nur mehr den lohnsteuerrechtlichen Teil. Der Lohnzettel SV wurde gemeinsam mit der Beitragsnachweisung in die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung zusammengeführt. Ebenso entfällt die Angabe zur Bemessungsgrundlage zur betrieblichen Vorsorge. Der Lohnzettel ist entsprechend dem amtlichen Vordruck aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76 EStG) auszustellen.

Die Verpflichtung einer unterjährigen Lohnzettelübermittlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses entfällt seit 01.01.2019.

Zeitpunkt der Übermittlung

Der Arbeitgeber hat für alle aufrechten Dienstverhältnisse im abgelaufenen Kalenderjahr einen Lohnzettel bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt ab 2019 (vgl BGBl II 2019/60) ausschließlich über ELDA (www.elda.at). Nur in Ausnahmefällen ist ein Papierlohnzettel zulässig. Dieser muss spätestens Ende Jänner des Folgejahres an das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt werden.