Dokument-ID: 275882

WEKA (aga) | News | 14.06.2011

Mehrere Beitragszuschläge bei unkorrekter Anmeldung eines Dienstnehmers

Ein Dienstgeber meldet einen Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt an und es erfolgte auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen. Darf die Gebietskrankenkasse gleich mehrere Beitragszuschläge für dieses Vergehen vorschreiben?

Der Dienstgeber muss einen Dienstnehmer bereits vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anmelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann.

Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  • vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
  • die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gem § 113 Abs 1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs 1 Z 2 ASVG.

Achtung: Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig. Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:

  • Wird etwa ein Dienstnehmer zwar vor Arbeitsantritt (§ 33 Abs 1a Z 1 ASVG) angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber nicht die vollständige Anmeldung innerhalb von sieben Tagen, wird ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben.
  • Wird hingegen der Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt angemeldet, erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs 1a Z 2 ASVG), wird ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben.
  • Wird aber ein Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt angemeldet und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen, liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs 1 Z 2 ASVG vor. In diesem Fall werden daher zwei Beitragszuschläge vorgeschrieben (VwGH 2011/08/0073, 27.4.2011).

In der zitierten Entscheidung hatte ein Dienstgeber drei Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt angemeldet und es erfolgte auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen. Aus diesem Grund schrieb die GKK zwei Beitragszuschläge in Höhe von insgesamt EUR 2.300,- vor.