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WEKA (aga) | News | 30.12.2016

Neue Beitragsgruppen für geringfügig Beschäftigte ab 1.1.2017

Die Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze erfordert neue Beitragsgruppen für die Abrechnung der SV-Beiträge geringfügig Beschäftigter.

Mit 01.01.2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze abgeschafft. Ein echtes oder freies Beschäftigungsverhältnis gilt seither als geringfügig, wenn im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 425,70 gebührt. Eine Vollversicherung tritt daher nur mehr dann ein, wenn der Dienstnehmer aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt bezieht, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

Der Dienstgeber hat für jeden geringfügig Beschäftigten einen Beitrag zur Unfallversicherung (UV-Beitrag) in der Höhe von 1,3 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Für die Abrechnung des UV-Beitrages wurden neue Beitragsgruppen für geringfügig Beschäftigte, deren Beschäftigung kürzer als einen Monat vereinbart wurde, eingeführt:

N14k

Geringfügig beschäftigte Arbeiter mit kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung

N24k

Geringfügig beschäftigte Angestellte mit kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung

L14k

Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer, mit kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung (Arbeiter)

M24k

Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer, mit kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung (Angestellte)

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