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WEKA (aga) | News | 12.11.2015
Neuerungen bei der Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten
Mit 1.1.2016 sollen wichtige Neuerungen bei der Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten in Kraft treten.
Arbeitgeber müssen künftig Teilzeitbeschäftigte bei Ausschreibung von im Betrieb frei werdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, informieren.
Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle im Betrieb erfolgen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 20,– bis EUR 436,– führen (§ 19d Abs 2a AZG, § 28 Abs 1 Z 6 AZG).
Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.