Dokument-ID: 765057

WEKA (aga) | News | 14.07.2015

Neuregelung der Mitarbeiterrabatte ab 1.1.2016

Mit der Steuerreform 2015/2016 wird ein allgemeiner Freibetrag bzw eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte eingeführt.

Mit 1.1.2016 wird für sämtliche Berufsgruppen ein allgemeiner Freibetrag bzw eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte eingeführt. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiterrabatt allen Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern einräumt.

Mitarbeiterrabatte bis maximal 20 % sind steuerfrei (Freigrenze). Wenn ein dem Mitarbeiter gewährter Rabatt 20 % übersteigt, kann die Freigrenze nicht zur Anwendung kommen. In diesem Fall bleiben Mitarbeiterrabatte im Gesamtausmaß EUR 1.000,– jährlich steuerfrei (Freibetrag).

Mitarbeiterrabatte

  • bis maximal 20 % bzw
  • über 20 %, aber unter EUR 1.000,–

führen aufgrund der Befreiung (§ 3 bs 1 Z 21 EStG) zu keinem Sachbezug.

Das Über- oder Unterschreiten der betragsmäßigen Begrenzung ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren und zu überprüfen. Der Arbeitgeber hat somit sämtliche einem Mitarbeiter gewährten Rabatte, die 20 % übersteigen, im Kalenderjahr aufzuzeichnen.

Der Mitarbeiterrabatt ist von jenem Endpreis zu berechnen, zu dem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Der Endpreis ist daher jener Preis, von dem übliche Kundenrabatte bereits in Abzug gebracht wurden.

Beispiel: Freigrenze, Freibetrag

Ein Unternehmer verkauft eine Ware an fremde Abnehmer im allgemeinen Geschäftsverkehr (üblicher Preis abzüglich üblicher Rabatte) zu einem Preis von EUR 100,-.

An seine Arbeitnehmer verkauft der Unternehmer die gleiche Ware zu einem Preis von EUR 80,-. In diesem Fall kommt die Befreiung des § 3 Abs 1 Z 21 lit b zur Anwendung, da der Mitarbeiterrabatt die 20 %-Grenze nicht übersteigt. Es ist kein Sachbezug anzusetzen.

An seine Arbeitnehmer verkauft der Unternehmer die gleiche Ware zu einem Preis von EUR 70,-. Da der Mitarbeiterrabatt die 20 %-Grenze übersteigt, liegt ein Anwendungsfall des § 3 Abs 1 Z 21 lit c vor. Es liegt ein geldwerter Vorteil in Höhe von EUR 30,- vor, der jedoch nur dann zu versteuern ist, wenn der jährliche Freibetrag des § 3 Abs 1 Z 21 lit c in Höhe von EUR 1.000,- überschritten wird.

Beispiel: Überschreiten des Freibetrages

Ein Unternehmer verkauft eine Ware an fremde Dritte zu einem Preis von EUR 10.000,-. Seinen Arbeitnehmern überlässt er die gleiche Ware zu einem Preis von EUR 7.500,-. Der Rabatt beträgt mehr als 20 % und es liegt ein geldwerter Vorteil in Höhe von EUR 2.500,- vor. Da der jährliche Freibetrag von EUR 1.000,- überschritten wird, sind EUR 1.500,- als laufender Bezug zu versteuern.

Hinweis:

Das Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016 wurde mit BGBl I Nr 118/2015 am 14.08.2015 veröffentlicht und tritt mit 1.1.2016 in Kraft.