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Pendlerpauschale: Neue Zumutbarkeitsregelungen seit 1.1.2014
Mit der Pendlerverordnung (BGBl II Nr. 276/2013) wurden zur Geltendmachung der kleinen oder großen Pendlerpauschale neue Zumutbarkeitsregelungen festgelegt.
Bezüglich der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels gilt ab 1.1.2014 (PendlerVO BGBl II Nr 276/2013) folgendes:
Steht zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
In allen anderen Fällen ist auf die Zeitdauer abzustellen:
- Bis 60 Minuten Zeitdauer ist immer von der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auszugehen.
- Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist immer von der Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auszugehen.
- Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer als Maßstab abzustellen. Diese errechnet sich aus der Formel: 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Wird die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
Wegzeit für |
Benützung des |
Anmerkungen |
bis 60 Min |
zumutbar |
|
zwischen 60 und 120 Min |
zumutbar |
Entfernungsabhängige Höchstdauer: |
über 120 Min |
unzumutbar |
|
Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist auch gegeben, wenn
- zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt
- eine dauernde starke Gehbehinderung vorliegt.
Beispiele: Wegstrecke Wohnung (W) - Arbeitsstätte (A): zumutbar oder unzumutbar
Strecke W - A |
Wegzeit für einfache Wegstrecke in Min |
|
|||
km |
Pkw |
Zug |
U-Bahn |
Gesamt |
Anmerkungen |
40 |
10 |
35 |
10 |
55 |
zumutbar |
40 |
15 |
40 |
20 |
75 |
zumutbar |
40 |
30 |
50 |
30 |
110 |
nicht zumutbar |
Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung:
- Geh- oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels
- Fahrtzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel
- Wartezeiten (bei Anschlüssen)
- usw
Ist die Wegzeit bei der Hin- oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit.
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and Ride) zu unterstellen. Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ist auch dann zumutbar, wenn man einen Teil der Wegstrecke zB mit einem eigenen Fahrzeug zurücklegen muss. Nur wenn dieser Anfahrtsweg (zB mit dem Pkw) mehr als die Hälfte der Gesamtfahrtstrecke beträgt, ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar.
Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw Abfahrtszeit des Verkehrsmittels. Daher bleiben damit zB Wartezeiten zwischen der Ankunft bei der Arbeitsstätte und dem Arbeitsbeginn unberücksichtigt. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein (UFS 04.02.2013, RV/0105-F/13).
Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte
Die Wegstrecke ergibt sich aus
|
Tarifkilometer des Massenbeförderungsmittels |
+ |
Anfahrts- oder Gehweg zur Einstiegsstelle |
+ |
Anfahrts- oder Gehweg von Ausstiegsstelle |
= |
Wegstrecke |
= |
Dieses Ergebnis ist auf ganze Kilometer aufzurunden. |
Beispiel: Wegstrecke
Die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 37 km. Für die Fahrt zum 9,6 km entfernten Bahnhof verwendet der Arbeitnehmer den Pkw. Die Bahnstrecke beträgt 35 Tarifkilometer.
|
Tarifkilometer des Massenbeförderungsmittels |
35,00 km |
+ |
Anfahrtsweg Bahnhof |
9,60 km |
+ |
Gehweg zur Arbeitsstätte |
0,30 km |
= |
Wegstrecke |
44,90 km |
|
aufgerundet |
45,00 km |
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