Dokument-ID: 423815

WEKA (aga) | News | 02.07.2012

Pendlerpauschale bei zwei Dienstverhältnissen

Eine zweite Pendlerpauschale steht nur dann zu, wenn im Lohnzahlungszeitraum das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte notwendig ist.

Lohnzahlungszeitraum ist – wenn der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt ist – der Kalendermonat (§ 77 Abs 1 EStG)

Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden mit dem Verkehrsabsetzbetrag und (gegebenenfalls) mit der kleinen oder großen Pendlerpauschale abgegolten.

Bei mehreren Dienstverhältnissen ist der Verkehrsabsetzbetrag nur einmal in Abzug zu bringen. Eine zusätzliche, zweite Pendlerpauschale steht für ein weiteres Dienstverhältnis nur dann zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte notwendig ist.

In diesem Fall ist für die Zuerkennung der Pendlerpauschale bei jedem Dienstverhältnis die jeweilige Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte maßgebend (UFS, 25.05.2012, RV/0451-I/10).