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WEKA (aga) | News | 13.06.2013

Pendlerpauschale nun auch für Teilzeitbeschäftigte

Mit der Ausweitung der Pendlerförderung haben auch Teilzeitbeschäftigte – rückwirkend mit 1.1.2013 – Anspruch auf eine aliquote (kleine bzw große) Pendlerpauschale.

Seit 01.01.2013 haben Teilzeitbeschäftigte - die nur an einem oder an 2 Tagen pro Woche zur Arbeitsstätte fahren - Anspruch auf eine aliquote Pendlerpauschale. Bei einem Tag pro Woche erhält man ein Drittel, bei 2 Tagen pro Woche zwei Drittel der jeweiligen Pendlerpauschale. Fährt man mindestens an 3 Tagen pro Woche zur Arbeit, erhält man die Pendlerpauschale zur Gänze. Die Kilometerstaffelung und die Höhe der Pendlerpauschale bleibt unverändert.

Übersicht: Volle bzw aliquote Pendlerpauschale

Die volle Pendlerpauschale steht nur dann zu, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens 11 Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ansonsten gilt folgende Aliquotierungsregelung:

Anzahl Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte im Monat

Anspruch auf Pendlerpauschale

00 bis max 03 Tage

kein

04 bis max 07 Tage

1/3

08 bis max 10 Tage

2/3

ab 11 Tage

3/3

Beispiel: Pendlerpauschale für Teilzeitbeschäftigte

Beispiel 1

Frau Anna legt jeden Dienstag, an insgesamt 4 Tagen im Monat, mit der Bahn 43 km zum Arbeitsplatz zurück. Die Benützung der Bahn ist möglich und zumutbar.

Es steht die kleine Pendlerpauschale zu. Vom Freibetrag iHv EUR 1.356,00 steht aber nur 1/3 zu; dh EUR 452,00

Zusätzlich hat Frau Anna Anspruch auf den Pendlereuro iHv EUR 28,67 jährlich (43 km zu je EUR 2,00 = EUR 86,00, davon 1/3).

Beispiel 2

Frau Berta legt 2x pro Woche, an insgesamt 8 Tagen im Monat, 25 km mit ihrem PKW zu ihrem Arbeitsplatz zurück. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht möglich.

Es steht die große Pendlerpauschale zu. Vom Freibetrag iHv EUR 1.476,00 stehen 2/3 zu; dh EUR 984,00.

Zusätzlich hat Frau Berta Anspruch auf den Pendlereuro iHv EUR 33,33 jährlich (25 km zu je EUR 2,00 = EUR 50 Euro, davon 2/3).

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