Dokument-ID: 625200

WEKA (aga) | News | 30.09.2013

Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung

Ein Arbeitnehmer verliert nicht sein Recht auf Abgeltung der Mehrarbeits- und Überstunden durch fehlerhafte oder ungenaue Arbeitszeitaufzeichnungen.

Die Pflicht, Arbeitsstunden aufzuzeichnen, trifft den Arbeitgeber. Selbst wenn die Aufzeichnungspflicht betreffend die Arbeitsstunden dem jeweiligen Arbeitnehmer durch Vereinbarung (§ 26 Abs 2 AZG) übertragen wird, bleibt die Verantwortung für die regelmäßige Kontrolle und die Aufbewahrung der Aufzeichnungen beim Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber hat nur die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen und die Verantwortung an diesen zu delegieren. Eine solche Bestellung ist erst wirksam, nachdem beim Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Außerdem können Arbeitnehmer nur dann zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind (OGH, 30.07.2013, 8 ObA 46/13t).