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Private Nutzung von Bonusmeilen
Die im Rahmen eines Vielfliegerprogrammes für Dienstreisen gutgeschriebenen Bonusmeilen zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Wenn ein Dienstnehmer diese Bonusmeilen für private Zwecke verwendet, so sind diese im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Arbeitslohn von dritter Seite zu erklären.
Für den von dritter Seite (zB Fluglinien) eingeräumten Vorteil aus der Verwendung von Bonusmeilen besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer.
Der Zufluss des Vorteils iSd § 19 EStG findet erst mit der Verwendung der Bonusmeilen statt, da sich erst im Zeitpunkt der Einlösung in Geld ausdrücken lässt, welchen Betrag sich der Teilnehmer am Vielfliegerprogramm durch die Verwendung der Bonusmeilen erspart hat.
Beispiel: Sachbezug Bonusmeilen
Ein Dienstnehmer erwirbt aufgrund seiner Dienstreisen Bonusmeilen. Im Jahr 2011 löst er die beruflich gesammelten Bonusmeilen für einen privaten Flug ein. Da der Vorteil dem Arbeitnehmer mit der Einlösung der Bonusmeilen zugeflossen ist, hat der Arbeitnehmer den Vorteil im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2011 als nichtselbständige Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug zu erklären. Als Vorteil sind die ersparten Aufwendungen (zB Ticketkosten eines vergleichbaren Fluges) anzusetzen.