Dokument-ID: 271617

WEKA (aga) | News | 27.05.2011

Rückforderung des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts

Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die er auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann.

Eine Rückforderung des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts bzw der anteiligen Kosten dafür, ist zulässig, sofern der Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung von seiner betrieblichen Verwendung (Dienstleistung) freigestellt ist und eine schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt. (§ 2d Abs 2 AVRAG). Ob der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist iSd § 2d Abs 2 AVRAG nicht entscheidend.

Nach § 2d AVRAG ist der Arbeitgeber allerdings nur berechtigt, tatsächlich aufgewendete Ausbildungskosten zurückzufordern. Damit ist eine Vereinbarung eines Pauschalbetrags (zB „Lohnnebenkostenpauschale von 25 %“), von dem begrifflich nicht feststeht, dass er den tatsächlich aufgewendeten Kosten entspricht, nicht zulässig (OGH 8ObA70/09s vom 22.09.2010).