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WEKA (aga) | News | 03.12.2014

SV-Verzugszinsen 2015 und deren Berechnung

Werden SV-Beiträge nach Berücksichtigung der Respirofrist verspätet eingezahlt, fallen Verzugszinsen grundsätzlich ab dem 16. Tag an. Der Verzugszinsen-Prozentsatz ändert sich jährlich.

Verzugszinsen 2015

Für rückständige SV-Beiträge werden 2015 - unverändert - Verzugszinsen in der Höhe von 7,88 % in Rechnung gestellt.

Berechnungsgrundlage

Die Berechnungsgrundlage ist jedoch im ASVG nicht ausdrücklich geregelt. Es spricht jedoch nichts dagegen, die „30/360- Methode“ anzuwenden. Bei dieser Methode wird - unabhängig von den tatsächlich im Kalendermonat liegenden Tagen - jeder Monat zu 30 Tagen gerechnet und durch 360 (und nicht durch 365) dividiert (VwGH 2013/08/0260, 31.07.2014).

Beitragsfälligkeit

Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Sonderbeiträge sind am letzten Tag jenes Kalendermonats fällig, in dem die Sonderauszahlung fällig wurde. Wird die Sonderzahlung vor ihrer Fälligkeit ausbezahlt, sind die Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung ausgezahlt worden ist. Der pauschalierte Dienstgeberbeitrag und der UV-Beitrag für geringfügig Beschäftigte ist am letzten Tag des Kalenderjahres fällig (§ 44 Abs 2 iVm § 58 ASVG).

Beitragseinzahlung

Die Beiträge sind vom Dienstgeber innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit zu leisten. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag dieser Frist anzusehen.

Bei verspäteter Einzahlung, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist (Respirofrist), bleibt diese Einzahlung ohne Verspätungsfolgen (keine Vorschreibung von Verzugszinsen). Fällt einer dieser drei Respirotage auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so verlängert sich die Frist um diese Tage auf den folgenden Bankarbeitstag.

Werden die Beiträge auch unter Berücksichtigung der Respirofrist verspätet eingezahlt, fallen Verzugszinsen grundsätzlich ab dem 16. Tag an. Die Höhe der Verzugszinsen beträgt für 2015 7,88 %.

Hinweis

Personalverrechnung

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