Dokument-ID: 275900

WEKA (aga) | News | 14.06.2011

Schadenersatz nach sexueller Belästigung

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann in unterschiedlichen Formen auftreten, wie zB visuell, verbal oder körperlich. Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz besteht Anspruch auf angemessenen Schadenersatz in der Mindesthöhe von EUR 720,--.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz liegt zB vor bei:

  • pornografischen Bildern am Arbeitsplatz
  • anzüglichen Witzen und Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten
  • eindeutigen verbalen sexuellen Äußerungen
  • Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
  • uvm

Beispiele aus der Praxis

Der Geschäftsführer eines Unternehmens versuchte seiner Arbeitnehmerin einen Kuss auf den Mund zu geben und betätigte sich in der Folge auch noch als „Grapscher“, wobei erschwerend noch hinzukam, dass er die Arbeitnehmerin, die auf ihren Posten nach zweijähriger Arbeitslosigkeit angewiesen war, in fortgesetzter Weise mit anzüglichen, unerwünschten und unangebrachten Bemerkungen über ihre Figur und Schilderungen seiner sexuellen Vorlieben und Erlebnisse behelligte, an denen die Arbeitnehmerin nicht interessiert war und die sie auch äußerst unangenehm berührten. Dabei nutzte der Geschäftsführer auch noch gezielt die wirtschaftlich angespannte Situation der Arbeitnehmerin aus, indem er sie zwecks Kostenersparnis mit seinem Auto auf verschiedenen dienstlich indizierten Fahrten mitnahm und sich dadurch die Gelegenheit schuf, die Arbeitnehmerin immer wieder mit seinen Vorstellungen und unerwünschten Einladungen bearbeiten zu können. In diesem Fall erfolgte der Zuspruch eines Schadenersatzes von EUR 1.500,- (OGH 05.06.2008 9 ObA 18/08z).

Eine als Reinigungskraft beschäftigte und geistig minder bemittelte Arbeitnehmerin wurde gedrängt, mit einem Arbeitskollegen eine sexuelle Beziehung aufzunehmen, was sie nicht wollte und worauf sie sich nur einließ, weil sie befürchtete, dass sonst ihr Arbeitsverhältnis beendet werden könnte. Dazu kam noch eine über mehr als ein Jahr fortgesetzte geschlechtsbezogene Herabwürdigung der betroffenen Arbeitnehmerin durch Gehässigkeiten und Beschimpfungen, die ihr unangenehm waren und dazu führten, dass sie sich schließlich bei einer Arbeitskollegin ausweinte, weil sie das Sekkieren, das darauf beruhte, dass sie eine Frau war, nicht mehr länger aushielt. Der Oberste Gerichtshof erachtete dafür eine Entschädigung von EUR 2.500,- als angemessen, wobei die persönliche Betroffenheit der Arbeitnehmerin dort ungleich größer war als im vorliegenden Fall und nicht bloß auf verbalen Belästigungen beruhte (OGH 02.09.2008 8 ObA 59/08x).

Schadenersatzansprüche bestehen gegenüber:

  • jener Person, die andere belästigt
  • dem Dienstgeber, wenn er es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen (z.B. durch Ermahnung, Versetzung oder Kündigung).