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WEKA (aga) | News | 01.03.2018

Serie: Die neue monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) ab 01.01.2019

Der erste Teil der Beitragsserie "Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung" behandelt den Schwerpunkt "Die Anmeldung eines Dienstnehmers".

Mit 01.01.2019 wird die bereits mehrfach verschobene monatliche Beitragsgrundlagenmeldung eingeführt. Diese Änderung im Melde- und Abrechnungssystem der SV hat massive Auswirkungen auf die Lohnverrechnung.

Anmeldung des Dienstnehmers

Der Dienstgeber hat weiterhin jede von ihm beschäftigte Person (Voll- und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die fakultativ vorgesehene Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt wird jedoch durch eine vereinfachte (elektronische) Anmeldung vor Arbeitsantritt ersetzt.

Die vereinfachte Anmeldung hat diejenigen Daten zu umfassen, die für die Durchführung der Versicherung unbedingt erforderlich sind:

  • Beitragskontonummer
  • Name und Versicherungsnummer bzw Geburtsdatum der beschäftigten Person
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme
  • Versicherungsumfang (Voll- oder Teilversicherung)
  • Beschäftigungsart (Arbeiter, Angestellter)
  • Beginn der Betrieblichen Vorsorge

Die bisherige Vollanmeldung – innerhalb von sieben Tagen – entfällt. Die noch fehlenden Anmeldedaten sind im Zuge der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde, zu melden. Die Meldung hat bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen.

Erfolgt die Anmeldung nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung (Vor-Ort-Anmeldung mittels Telefon oder Fax), so ist die elektronische Übermittlung innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen. Diese Regelung gibt Dienstgebern weiterhin die Möglichkeit, eine Anmeldung per Telefon oder Fax vorzunehmen, wenn zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme kein elektronisches System zur Verfügung steht.

Hinweis:

Als Arbeitsantritt gilt jener Zeitpunkt, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (§ 33 Abs 1 ASVG). Darauf, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden, kommt es nicht an (VwGH 2013/08/0156).

Nach erfolgter Anmeldung hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer unverzüglich eine Kopie der Anmeldung auszuhändigen. Wird die Kopie der Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig weitergegeben, liegt eine Verwaltungsübertretung vor, die zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde führen kann.