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Dokument-ID: 1073684
Service-Entgelt für die e-card wird bald fällig!
Vergessen Sie bei der Beitragsabrechnung für November nicht auf die Abfuhr des Service-Entgeltes für die e-card 2021.
Der Dienstgeber hat jeweils am 15. November für die zu diesem Stichtag bei ihm in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen und deren Angehörige ein Service-Entgelt für die e-card einzuheben. Das Service-Entgelt für die e-card beträgt für das Jahr 2021 EUR 12,30.
Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15. November ein Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG besteht:
- Dienstnehmer
- Lehrlinge
- Personen in einem Ausbildungsverhältnis
- Freie Dienstnehmer
- Dienstnehmer, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgelts fortgezahlt bekommen
- Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt sowie für Bezieher einer Kündigungsentschädigung
Nicht einzuheben ist das Service-Entgelt für:
- Geringfügig Beschäftigte
- Dienstnehmer, die am Stichtag keine Bezüge erhalten (zB Wochenhilfe, Karenz nach dem MSchG/VKG, Präsenzdienst bzw Zivildienst)
- Dienstnehmer, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgelts fortgezahlt bekommen
- Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres die Anspruchsvoraussetzungen für eine Eigenpension erfüllen werden
- Als Angehörige geltende Kinder