Dokument-ID: 823613

WEKA (aga) | News | 22.03.2016

Teilzeitbeschäftigung und Geringfügigkeitsgrenze

Die jährliche Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze führt dazu, dass das Entgelt von Arbeitnehmerin M unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt. Bleibt sie dennoch vollversichert?

Die jährliche Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze kann dazu führen, dass das Entgelt eines Teilzeitbeschäftigten unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt.

Der Teilzeitbeschäftigte bleibt in diesem Fall dennoch vollversichert.

Der Teilzeitbeschäftigte (nicht der Arbeitgeber) hat allerdings die Möglichkeit bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das Ausscheiden aus der Vollversicherung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zu beantragen. Der Wechsel wird mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arbeitnehmer nur mehr unfallversichert.

Beispiel: Teilzeitbeschäftigung und Geringfügigkeitsgrenze

01.12.2015:

Die Teilzeitbeschäftigte Frau Mayer erhält ein monatliches Bruttogehalt von EUR 410,–. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt EUR 405,98. Da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, liegt eine Vollversicherung vor.

01.01.2016:

Die Teilzeitbeschäftigte Frau Mayer erhält weiterhin ein monatliches Bruttogehalt von EUR 410,–. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt EUR 415,72. Obwohl die monatliche Geringfügigkeitsgrenze unterschritten wird, bleibt der Teilzeitbeschäftigte vollversichert.

Frau Mayer kann aber bis 30.06.2016 einen Antrag auf Ausscheiden aus der Vollversicherung bei der zuständigen GKK stellen. Der Wechsel wird mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arbeitnehmer nur mehr unfallversichert.