Dokument-ID: 1011080

WEKA (aga) | News | 25.10.2018

Überstundenvergütung nach der Arbeitszeitnovelle 2018

Erfahren Sie in diesem Beitrag, ob nach Ausweitung der Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden ein Überstundenzuschlag für die 11. und 12. Arbeitsstunde gebührt.

Seit 01.09.2018 bestehen folgende Überstundengrenzen

  • Pro Woche sind max 20 Überstunden zulässig. Ein Jahres-Kontingent an Überstunden, welches nicht überschritten werden darf, besteht nicht
  • Die Tagesarbeitszeit von zwölf Stunden darf nicht überschritten werden (vorher 10 Stunden)
  • Die Arbeitszeit kann zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten unter gewissen Voraussetzungen um eine weitere halbe Stunde ausgedehnt werden (vgl § 8 AZG)
  • Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt grundsätzlich 60 Stunden (vorher 50 Stunden)
  • Überstunden setzen – wie bisher – einen erhöhten Arbeitsbedarf voraus.
  • Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten (wie bisher).

Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 % oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich (§ 10 AZG). Auch nach der neuen Regelung stellt die 11. und 12. tägliche Arbeitsstunde eine zuschlagspflichtige Überstunde dar.

§ 6 Abs 1 AZG sieht nämlich vor, dass eine Überstunde immer dann anzunehmen ist, wenn

  • die Grenzen der zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
  • die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich aufgrund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt.

Die Normalarbeitszeit wurde durch die Arbeitszeitnovelle 2018 nicht geändert. Diese beträgt weiterhin 8 Stunden täglich, soweit keine Ausnahme greift.

Fazit:

Die 11. und 12. Arbeitsstunde stellen daher im Regelfall zuschlagspflichtige Überstunden dar, dh auch nach der Arbeitszeitnovelle 2018 ist Art und Höhe der Überstundenvergütungen unverändert geblieben.