Dokument-ID: 534723

WEKA (aga) | News | 05.02.2013

Unvollständige Krankenstandsmeldung

Verliert ein Dienstnehmer seinen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arzt keine Angabe über die vorausscihtliche Dauer des Krankenstandes machen kann?

Dienstnehmer sind gem § 4 Abs 1 EFZG verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Dienstgeber bekannt zu geben.

Auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, hat der Dienstnehmer eine Arztbestätigung über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Dienstnehmer einer dieser Verpflichtungen nicht nach, so verliert er gem § 4 Abs 4 EFZG für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt.

Nach der Rechtsprechung kann der Dienstnehmer grundsätzlich den Angaben und Empfehlungen seines Arztes vertrauen, sofern ihm nicht deren Unrichtigkeit bekannt ist. Dieser Maßstab gilt nicht nur für die Krankschreibung als solche, sondern auch für die ärztliche Beurteilung der voraussichtlichen Dauer des Krankenstandes, und zwar sowohl für deren Bemessung als auch für die im Einzelfall allenfalls bestehende Unmöglichkeit einer diesbezüglichen Angabe.

Erhält der Dienstgeber eine unvollständige Krankmeldung, da der Arzt keine Angabe zur voraussichtlichen Dauer der Krankenstandsdauer macht, so kann der Dienstgeber den Dienstnehmer auffordern, diesen zumindest über den Wiederbestellungstermin zu informieren. Kommt der Dienstnehmer trotz wiederholter Urgenz dieser Aufforderung nicht nach, so kann dieser seinen Entgeltfortzahlungsanspruch verlieren (OGH 9 ObA 66/12i, 22.08.2012).