Dokument-ID: 1010374

WEKA (aga) | News | 11.10.2018

Verjährung des Urlaubsanspruchs nach einer Kündigungsanfechtungsklage

Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Doch wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn über eine Kündigungsanfechtungsklage noch nicht entschieden ist?

Wird eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten und entscheidet das Gericht nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, so endet das Dienstverhältnis.

In der Zeit zwischen Ende des Dienstverhältnisses und Urteilsverkündung bestehen keine wechselseitigen Leistungs- und Entgeltpflichten. Der Dienstnehmer kann in dieser Zeit weder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch die Weiterzahlung des Entgelts verlangen und keinen Urlaub beanspruchen (vgl 8 ObA 47/18x).

Der Beginn der Verjährungsfrist des § 4 Abs 5 UrlG setzt die objektive Möglichkeit der Geltendmachung des Urlaubsanspruchs voraus. Dies ist erst bei einer erfolgreichen Anfechtung und Aufhebung der Kündigung der Fall. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist der Urlaubsverjährung zu laufen (vgl 8 ObA47/18x).