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VwGH bestätigt "Siebentelmodell" – Die optimale Ausnutzung des Jahressechstels
In der Praxis werden den Arbeitnehmern Jahresprämien oft in Monatsraten verteilt ausbezahlt, um das Jahressechstel zu erhöhen und Steuervorteile zu lukrieren.
Die Anwendung des "Siebentelmodells" (auch Sechsteloptimierung, Formel 7), bei dem durch laufende Auszahlung von sechs Siebentel der Jahresprämie ein zusätzliches Jahressechstel generiert und ein Siebentel lohnsteuerbegünstigt als Sonderzahlung abgerechnet wird, hat der VwGH in einem Erkenntnis bestätigt (vgl VwGH 25.7.2018, Ro 2017/13/0005).
Entscheidend für die Beurteilung, ob die verteilt ausbezahlten Monatsraten als laufender Bezug (die das Jahressechstel erhöhen) oder als sonstiger Bezug zu werten sind, ist, dass sich diese aufgrund eines Rechtstitels (zB Arbeitsvertrag, KV-Regelung) und der Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden.
Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl LSt-RL Rz 1052):
- Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Anspruch und die Auszahlungsmodalität regelt.
- Die Vereinbarung muss vor der ersten Auszahlung getroffen werden.
- Bei ratenweiser Auszahlung darf nach erfolgter Auszahlung eines Teilbetrages die vereinbarte Auszahlungsmodalität nicht mehr abgeändert werden.
- Bei Anwendung des Siebentelmodells muss der Zeitraum für die laufenden Teilbeträge mindestens sechs Monate umfassen
Soweit diese Voraussetzungen erfüllt werden, sind Jahresprämien, soweit sie in Teilbeträgen ausgezahlt werden, als laufende Bezüge, die das Jahressechstel erhöhen, anzusehen. Andernfalls ist die gesamte Prämie als laufender Bezug nach Tarif gem § 67 Abs 10 EStG zu versteuern.