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WEKA (aga) | News | 18.06.2012

Warum nicht in Bildungskarenz gehen?

Eine Bildungskarenz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann ab dem siebten Arbeitsmonat des Arbeitnehmers für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr, gegen Entfall des Entgeltes, vereinbart werden.

Anspruch auf Bildungskarenz

Nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers kann eine mindestens zweimonatige bis höchstens 12-monatige Bildungskarenz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter folgenden Bedingungen vereinbart werden:

  • das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen sechs Monate gedauert haben,
  • bei Saisonbeschäftigten: ununterbrochenes befristetes Arbeitsverhältnis über mindestens drei Monate und im Gesamtausmaß von mindestens einem Jahr beim selben Arbeitgeber,
  • der Arbeitgeber muss einverstanden sein,
  • Zeitpunkt und Dauer der Bildungskarenz müssen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden

Die Bildungskarenz kann auch in mehreren Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate zu dauern hat. Der Verbrauch in einzelnen Teilen ist in einem Rahmenzeitraum von vier Jahren möglich.

Die Bildungskarenz muss vom Arbeitnehmer zwingend für Aus- und Weiterbildung verwendet werden. Sollte der Arbeitnehmer diese Zeit vereinbarungswidrig verbringen, stellt dies eventuell einen Entlassungstatbestand dar.

Während der Bildungskarenz besteht jedoch kein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Neuerlicher Anspruch auf Bildungskarenz

Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz oder des ersten Teiles der Bildungskarenz zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.

Beispiel: Neuerlicher Anspruch auf Bildungskarenz

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird eine Bildungskarenz vereinbart. Zweck der Bildungskarenz ist die Absolvierung einer Ausbildung in zwei Teilen zu je vier Monaten.

  • Teil 1: März 2012 bis Juni 2012 (= 4 Monate)
  • Teil 2: März 2013 bis Juni 2013 (= 4 Monate)

Die Dauer der Bildungskarenz beträgt insgesamt acht Monate. Eine neuerliche Bildungskarenz kann daher frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt des ersten Teiles der Bildungskarenz (= März 2016) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.

Einkünfte aus einem Dienstverhältnis während der Bildungskarenz

Während einer Bildungskarenz kann der Arbeitnehmer, während des Bezuges von Weiterbildungsgeld ein geringfügiges Dienstverhältnis (Geringfügigkeitsgrenze 2012: EUR 376,26) vereinbaren, ohne dass das Weiterbildungsgeld gekürzt oder gestrichen wird.

Dies gilt für geringfügige Dienstverhältnisse beim selben – mit dem die Bildungskarenz vereinbart wurde – oder einem anderen Arbeitgeber.

An- und Abmeldung bei der Sozialversicherung

Für die Zeit der geringfügigen Beschäftigung ist der Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung an- und abzumelden. Das geringfügige Dienstverhältnis wird als neues befristetes Arbeitsverhältnis angesehen.

Beispiel: An- und Abmeldung

Ein Dienstnehmer ist seit Jänner 2007 beschäftigt und nimmt eine Bildungskarenz für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.07.2012 in Anspruch. Ab 10.02.2012 vereinbart er beim selben Dienstgeber – während der Bildungskarenz – eine geringfügige Beschäftigung. Diese wird mit 29.07.2012 wieder beendet.

Folgende Meldungen hat der Dienstgeber bei der Sozialversicherung zu erstatten:

  1. Abmeldung des Dienstnehmers wegen Bildungskarenz
    Ende des Beschäftigungsverhältnisses bleibt offen
    Ende des Entgeltanspruches 31.01.2012
    Ende der BV-Zahlung 31.01.2012
    Abmeldgrund: 23 – Bildungskarenz gem § 11 AVRAG
  2. Anmeldung: Beginn der geringfügigen Beschäftigung (10.02.2012)
    Anmeldung zur Unfallversicherung mit 10.02.2012
    Beginn der BV-Zahlung: 10.03.2012
  3. Abmeldung: Ende der geringfügigen Beschäftigung (29.07.2012)
    Ende des Beschäftigungsverhältnisses 29.07.2012
    Ende des Entgeltanspruches 29.07.2012
    Ende der BV-Zahlung 29.07.2012
    Abmeldegrund: 04 – Zeitablauf
  4. Anmeldung des Dienstnehmers, wegen Wiederaufnahme der Beschäftigung (01.08.2012)
    Anmeldung zur Vollversicherung mit 01.08.2012
    Beginn der BV-Zahlung: 01.08.2012

Weiterbildungsgeld

Arbeitnehmer die Bildungskarenz beantragen, erhalten ein Weiterbildungsgeld

  • wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenbezug erfüllen
  • und an einer vom Arbeitsmarktservice anerkannten Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen.

Verpflichtend ist ebenfalls ein schriftlicher Nachweis über die Teilnahme an einer oder mehreren Bildungsmaßnahmen, die für den durchgehenden Fortbezug des Weiterbildungsgeldes nicht unterbrochen werden dürfen. Der Antrag auf Weiterbildungsgeld ist beim zuständigen Arbeitsmarktservice mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bildungskarenz einzubringen.

Mustervereinbarung Bildungskarenz