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WEKA (aga) | News | 21.04.2016

Zuschuss des Dienstgebers für Kinderbetreuung

Seit 1.1.2016 sind Zuschüsse des Dienstgebers für die Betreuung von Kindern bis EUR 1.000 pro Kind und Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei.

Zuschüsse des Dienstgebers für die Betreuung von Kindern sind bis höchstens EUR 1.000,- pro Kind und Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Zuschuss muss allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern gewährt werden
  • dem Dienstnehmer selbst muss der Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zustehen
  • das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.

Die Betreuung des Kindes muss dabei

  • in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
  • durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige

erfolgen.

Der Zuschuss wird direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können.

Der Dienstnehmer muss dem Dienstgeber bestätigen, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen und er selbst von keinem anderen Dienstgeber einen Zuschuss für dieses Kind erhält.

Der Dienstgeber hat die Erklärung des Dienstnehmers zum Lohnkonto zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Dienstnehmer innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Dienstgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.