Dokument-ID: 1159873

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

8. Unterabschnitt
Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a B -VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“)

§ 84d. Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien

idF BGBl. I Nr. 190/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024 | Datum des Außerkrafttretens 01.01.2029

Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Art. 4 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung

  1. in die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Art. 4 Abs. 1 sowie
  2. in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe nach Art. 4 Abs. 2

zu entsenden. Bei der Entsendung ist das Verhältnis der Finanzierungsverantwortung der einzelnen Träger zu berücksichtigen.

(BGBl. I Nr. 190/2023)