Dokument-ID: 1167323

Vorschrift

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11b. Aus-, Fort- und Weiterbildung

idF BGBl. I Nr. 11/2024 | Datum des Inkrafttretens 28.03.2024

(1) Ist auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, so

  1. ist die Teilnahme des Arbeitnehmers an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung Arbeitszeit;
  2. sind die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber zu tragen, es sei denn, die Kosten werden von einem Dritten getragen.

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 stehen darüber hinausgehenden Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht entgegen.

(BGBl. I Nr. 11/2024)