Dokument-ID: 077552

Vorschrift

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4a. Projektmitarbeiter

idF BGBl. I Nr. 106/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2022

Einem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, der nicht länger als sechs Monate als Spezialist (§ 2 Abs. 13 Z 2) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden soll, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 erfüllt sind.