Dokument-ID: 569573

Vorschrift

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20c. Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche für besonders Hochqualifizierte

idF BGBl. I Nr. 72/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Zentrale Ansprechstelle) hat vor Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche die gemäß § 24a FPG vorgelegten Dokumente zu prüfen und der Vertretungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 12 iVm Anlage A erfüllt.

(BGBl. I Nr. 72/2013)