Dokument-ID: 179250

Vorschrift

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen

idF BGBl. I Nr. 102/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

(1) Das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.
(BGBl. I Nr. 102/2007)

(2) BV-Kassen dürfen nur die in § 1 Abs. 1 Z 21 BWG angeführten Geschäftstätigkeiten ausüben.

(3) BV-Kassen dürfen keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Unternehmen nicht operative oder sonstige mit dem Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft verbundene Aufgaben wahrnehmen.
(BGBl. I Nr. 102/2007)