Dokument-ID: 161022

Vorschrift

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)

Inhaltsverzeichnis

§ 129. Berücksichtigung des Familienbonus Plus und von Absetzbeträgen durch den Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle

idF BGBl. I Nr. 135/2022 | Datum des Inkrafttretens 30.10.2019

(1) Für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 3a, § 33 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 oder § 33 Abs. 6 Z 1 abzugeben oder elektronisch zu übermitteln.
(BGBl. I Nr. 103/2019)

(2) In dieser Erklärung ist anzugeben:

1.

Für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages:

  • Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3)
  • Name und Versicherungsnummer von Kindern (§ 106 Abs. 1)
    (BGBl. I Nr. 135/2022)

2.

Für die Inanspruchnahme des Alleinerzieherabsetzbetrages:

  • Name und Versicherungsnummer von Kindern (§ 106 Abs. 1)
    (BGBl. I Nr. 135/2022)

3.

Für die Inanspruchnahme des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages:

  • Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3)

4.

Für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus:

  • Name, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Kindes, für das ein Familienbonus Plus berücksichtigt werden soll, (BGBl. I Nr. 135/2022)
  • ob der Arbeitnehmer der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner (§ 33 Abs. 3a Z 5) ist
  • ob der Arbeitnehmer den gesetzlichen Unterhalt für ein nicht haushaltszugehöriges Kind leistet,
  • ob der Familienbonus Plus zur Gänze oder zur Hälfte berücksichtigt werden soll

 

Weiters ist dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus ein Nachweis über den Familienbeihilfenanspruch oder über die Unterhaltsleistung vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. (BGBl. I Nr. 103/2019)

(3) Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers (Pensionisten) zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen.

(4) Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle) den Familienbonus Plus und die Absetzbeträge, beginnend mit dem von der Änderung betroffenen Monat, nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.

(5) Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Alleinerzieherabsetzbetrages oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages darf bei Vorliegen mehrerer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) gleichzeitig nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt werden.

(6) Weiters ist beim Familienbonus Plus Folgendes zu berücksichtigen:

1.

Die Erklärung für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus darf von jedem Anspruchsberechtigten für ein Kind nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt werden.

2.

Der Arbeitgeber darf einen Familienbonus Plus nicht für Zeiträume berücksichtigen, für die für das Kind kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

3.

Bei gleichbleibenden Verhältnissen entfaltet eine Erklärung über eine Änderung der Höhe des zu berücksichtigenden Familienbonus Plus erst ab Beginn des folgenden Kalenderjahres Wirkung.

4.

Der Arbeitgeber darf einen Familienbonus Plus nur bis zu dem Monat berücksichtigen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf dieses Monats darf ein Familienbonus Plus nur berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber neuerlich eine Erklärung gemäß Abs. 2 Z 4 mit den dort vorgesehenen Nachweisen vorgelegt wird.

(7) Eine Haftung des Arbeitgebers nach § 82 besteht nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber aufgrund der, nicht offensichtlich unrichtigen Erklärung gemäß Abs. 2 des Arbeitnehmers, beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.
(BGBl. I Nr. 98/2018)

(BGBl. I Nr. 62/2018)