Dokument-ID: 282578

Vorschrift

Sachbezugswerteverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Sonstige Sachbezugswerte

idF BGBl. II Nr. 416/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2001

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1.Holzdeputate (Brennholz), je Raummeter:a) Hartholz (ungeschnitten) … 21,80 Eurob) Weichholz (ungeschnitten) … 14,53 Euroc) Sägeabfallholz und Astholz … 10,90 Euro2.Kartoffeln, je kg … 0,21 Euro3.Vollmilch, je Liter … 0,65 Euro4.Butter, je kg … 5,23 Euro5.Käse, je kg … 5,88 Euro6.Eier, je Stück … 0,13 Euro7.Fleisch, je kg gemischte Qualität ohne Knochena) Rindfleisch … 5,45 Eurob) Schweinefleisch … 3,99 Euroc) Kalbfleisch … 8,72 EuroSchweinehälfte im Ganzen … 1,81 Euro8.Ferkel, lebend … 54,50 Euro9.Getreide, je 100 kga) Roggen … 13,80 Eurob) Weizen - Futtergerste … 15,20 Euroc) Mais … 15,98 Euro10.Mahlprodukte, je kga) Roggenmehl … 0,36 Euro b) Weizenmehl … 0,43 Euroc) Weizen- und Maisgrieß … 0,43 Euro11.Kohle und Koks, je 100 kga) Steinkohle … 22,67 Eurob) Briketts … 28,34 Euroc) Hüttenkoks … 23,98 EuroBei Bezug von mehr als 1 000 kg ist ein Abschlag von 15 % vorzunehmen; bei Selbstabholung ist (zusätzlich) ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.12.StromUnentgeltlich oder verbilligt abgegebener Strom ist mit dem jeweils günstigsten regionalen Tarif für private Haushalte zu bewerten.13.Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten Unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind mit dem Richtwert für die Maschinenselbstkosten des österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung zu bewerten.(2) Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im § 6 angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.